· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Auslandsentsendung: So mindert der Kaufkraftausgleich im Inland die Steuerlast
von Dipl.-Finanzwirt Rudolf Krümpel, Kassel-Calden
| Alle drei Monate meldet das BMF, dass das Auswärtige Amt für bestimmte Dienstorte im Ausland die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt hat. Doch was sind diese Kaufkraftzuschläge überhaupt und wie können Arbeitnehmer mit diesen Steuern sparen? SSP bringt Licht ins Dunkel. |
Was ist der Kaufkraftausgleich und für wen gilt er?
Bei einer Auslandsentsendung sind Arbeitnehmer nicht nur in Ländern tätig, in denen die Lebenshaltungskosten in etwa denjenigen entsprechen, die in Deutschland üblich sind. Oft müssen Betroffene auch in Ländern mit wesentlich höheren Lebenshaltungskosten leben und arbeiten. Um diese höheren Lebenshaltungskosten im Ausland auszugleichen und Arbeitnehmern in finanzieller Sicht Lebensbedingungen zu schaffen, die in Deutschland gelten, kann der Arbeitgeber einen Kaufkraftausgleich zahlen. Dieser ist nach § 3 Nr. 64 EStG in gewissen Grenzen steuer- und beitragsfrei. Zu unterscheiden sind dabei drei Gruppen von Arbeitnehmern:
1. Gruppe: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Zur Gruppe 1 gehört, wer ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts hat (z. B. als Beamter) und aus öffentlichen Kassen bezahlt wird (§ 3 Nr. 64 S. 1 EStG). Zahlt der Arbeitgeber für eine Auslandstätigkeit Bezüge, die den Arbeitslohn übersteigen, und die man im Inland für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten hätte, kann dieser steuerfrei sein. Dies gilt z. B. für
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