· Fachbeitrag · Einkommensteuer/Altersversorgung
BFH: Entschädigung für die Minderung von Ansprüchen aus bAV ist steuerbegünstigt
| Widerruft Ihr Arbeitgeber einseitig die betriebliche Versorgungszusage und bietet Ihnen eine neue betriebliche Altersversorgung (bAV) an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsbezügen führt, ist eine Entschädigung steuerlich begünstigt. Sie können dafür die Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen. Das hat der BFH entschieden. |
Unternehmer mindert Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seinen Mitarbeitern eine baV über eine eigene Versorgungseinrichtung gewährt. Irgendwann wurde die Einrichtung geschlossen. Der Unternehmer bot den Mitarbeitern an, die erworbenen Anwartschaften in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Mitarbeiter, die sich für den Wechsel entschieden, bekamen eine Wechselprämie.
BFH sieht Voraussetzungen für Nutzung von § 24 Nr. 1a EStG als erfüllt an
Ein Arbeitnehmer beantragte für diese Wechselprämie (Entschädigung) die günstigere Besteuerung nach der Fünftel-Methode. Das Finanzamt lehnte ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Der BFH sah das anders. Er gewährte die tarifbegünstigte Besteuerung und begründete das wie folgt (BFH, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 12/17, Abruf-Nr. 201232):
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