· Fachbeitrag · Internationales Steuerrecht
Abfindung fällt steuerlich nicht unter die Grenzgängerregelung
| Arbeitet ein Arbeitnehmer seit Jahrzehnten bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber, zieht dann nach Frankreich und versteuert seinen Arbeitslohn seither nach der Grenzgängerregelung ausschließlich in Frankreich, wird eine spätere Abfindungszahlung teilweise in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. |
Die Grundsätze zur Grenzgängerregelung
Nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem jeweiligen nationalen Recht hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Das wäre bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist, der in Deutschland arbeitet und nur im Ausland wohnt, eigentlich Deutschland. In diversen DBA gibt es aber sog. Grenzgängerregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusprechen. Eine solche Grenzgängerregelung befindet sich auch im DBA Frankreich (Art. 13 Abs. 5).
Fällt auch eine Abfindung unter die Grenzgängerregelung?
Das FG Baden-Württemberg musste nun entscheiden, ob das Besteuerungsrecht bei Deutschland bleibt, wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet und dafür eine Abfindung gezahlt wird. Es hat das zumindest für die Zeit bejaht, in der der Grenzgänger in Deutschland noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Es begründet seine Entscheidung wie folgt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az. 6 K 1405/15, Abruf-Nr. 202801):
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