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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des Jahres unzulässig

    | Hat ein Arbeitnehmer das ganze Jahr über denselben Dienstwagen gefahren und erst ab dem Monat Mai ein Fahrtenbuch geführt, sind die Aufzeichnungen dieses Fahrtenbuchs für das FG Münster steuerlich nicht verwertbar. Folge: Der geldwerte Vorteil ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. |

     

    Begründung: Wäre es erlaubt, den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens einen Teil des Jahres nach der Ein-Prozent-Regelung und einen Teil nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, würde sich der Arbeitnehmer logischerweise in Zeiten der umfangreicheren Privatnutzung stets für die Ein-Prozent-Regelung entscheiden (FG Münster, Urteil vom 27.4.2012, Az. 4 K 3589/09; Abruf-Nr. 121842).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitnehmer hat Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 35/12).
    • Hat der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens stets nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, obwohl der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres ein Fahrtenbuch geführt hat, kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung auch die Besteuerung nach der Fahrtenbuchmethode beantragen.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 3 | ID 34202100

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