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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Betriebliche Altersvorsorge: 2014 sind bei der Entgeltumwandlung höhere Beträge steuerfrei

    | Arbeitnehmer, die sich dafür entscheiden, einen Teil ihres Arbeitslohns in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) umzuwandeln, profitieren im Jahr 2014 von einer höheren Steuerfreistellung. Lernen Sie nachfolgend die Eckdaten zur bAV im Jahr 2014 kennen. |

     

    Grundsätze zur Steuer- und Sozialabgabenfreiheit

    Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer bAV aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen, gilt steuerlich und sozialversicherungsrechtlich Folgendes (§ 3 Nr. 63 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung):

     

    Direktversicherung, 
Pensionskasse, Pensionsfonds

    Direktzusage, 
Unterstützungskasse

    Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung

    bis zu 4 % der Beitrags-
bemessungsgrenze West

    in unbegrenzter Höhe

    Sozialver-
sicherungsfreiheit

    bis zu 4 % der Beitrags-
bemessungsgrenze West

    bis zu 4 % der Beitrags-
bemessungsgrenze West

     

     

    Neue Beitragsbemessungsgrenze West ab 1. Januar 2014

    Für das Jahr 2014 erhöht sich die Steuer- und Abgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung. Das liegt daran, dass die Werte zur Sozialversicherung neu festgesetzt wurden und - vor allem - dass die Beitragsbemessungsgrenze West zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht wurde.

     

    Rechtslage 2013

    Rechtslage 2014

    Beitragsbemessungsgrenze

    69.600 Euro

    71.400 Euro

    Werte für Steuer- und Abgabenfreiheit

    2.784 Euro
 (4 % von 69.600 Euro)

    2.856 Euro 
(4 % von 71.400 Euro)

     

     

    Folgen bei Gehaltsumwandlung aus dem Bruttoeinkommen

    Die Gehaltsumwandlung von unversteuertem Bruttoeinkommen zu Gunsten einer bAV hat folgende steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen:

     

    • Über das Guthaben aus dem betrieblichen Altersvorsorgevertrag dürfen Sie nicht vor dem 60. Lebensjahr verfügen.
    • Es ist nicht zulässig, das angesparte Guthaben abzutreten oder zu verpfänden.
    • Auf die späteren Versicherungsleistungen müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden.
    • Bei Neuabschlüssen von betrieblichen Altersvorsorgeverträgen ab 2005 ist die spätere Versorgungsleistung in voller Höhe zu versteuern.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 17 | ID 42453020