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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Dienstwagenbesteuerung: Steuervorteile nutzen und Stolpersteine umgehen

    | Das Thema Dienstwagen ist in Lohnsteuerprüfungen ein Dauerbrenner. In der Einkommensteuererklärung kommt das Thema dagegen zu kurz. Die Praxis lehrt aber, dass Arbeitgeber für die Dienstwagennutzung ihrer Arbeitnehmer oft einen zu hohen geldwerten Vorteil versteuern. Arbeitnehmer können das über die eigene Einkommensteuererklärung korrigieren. Lernen Sie nachfolgend die wichtigsten Korrekturfälle kennen. |

    Nicht werkseitig eingebaute Sonderausstattung

    Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung sind in den inländischen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die Kosten für die Sonderausstattung nur dann einzubeziehen, wenn diese im Zeitpunkt der Erstzulassung werkseitig eingebaut war. Das ist in den Lohnsteueränderungsrichtlinien (LStÄR) 2015 klargestellt worden. Trotzdem beziehen viele Arbeitgeber die Kosten für eine nachträgliche Sonderausstattung ein. Der geldwerte Vorteil ist deshalb oft zu hoch.

     

    • Beispiel

    Sie haben 2014 einen Dienstwagen genutzt, den Ihr Arbeitgeber am 3. Januar 2014 gekauft hat. Der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 30.000 Euro. Nach zwei Wochen beauftragte Ihr Arbeitgeber das Autohaus, Sonderausstattung im Wert von 5.000 Euro einzubauen.

     

    • 1. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber die Ermittlung des Bruttolistenpreises sowie die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aushändigen.
    • 2. Stellen Sie fest, dass er die Kosten für die Sonderausstattung im Bruttolistenpreis erfasst hat, legen Sie dem Finanzamt die Berechnung des Arbeitgebers vor und bitten Sie darum, den Bruttolistenpreis nach Ihren Angaben neu zu berechnen - und somit den geldwerten Vorteil herabzusetzen.
    • 3. Legen Sie dem Finanzamt dazu folgende Berechnung vor:
    •  
    • Richtige Berechnung des Bruttolistenpreises

      Falsche Berechnung des Bruttolistenpreises

      Bruttolistenpreis

      30.000 Euro

      35.000 Euro

      Rechtsquelle

      R 8.1 Abs. 9 Satz 6 LStÄR 2015; Sonderausstattung nach Erstzulassung eingebaut.

       
    •  
    • 4. Stimmt das Finanzamt zu, weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf den neuen Bruttolistenpreis hin und bitten um die geänderte Berechnung des geldwerten Vorteils für die Dienstwagennutzung für das laufende Jahr 2015.