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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Für Betreuer in Kinderheimen sind Mahlzeiten lohnsteuerfrei

    | Nimmt ein Betreuer gemeinsam mit den Kindern aus pädagogischen Gründen oder als Aufpasser Mahlzeiten ein, fällt dafür keine Lohnsteuer an. Das hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |

     

    PRAXISHINWEIS | Falls Ihr Arbeitgeber die Mahlzeiten als geldwerten Vorteil behandelt und versteuert hat, sollten Sie die zuviel bezahlte Steuer unter Hinweis auf die Entscheidung zurückfordern (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.1.2012, Az. 5 K 64/11; Abruf-Nr. 120640). Fügen Sie Ihrer Steuererklärung dazu die Aufzeichnungen Ihres Arbeitgebers zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei. Weisen Sie das Finanzamt darauf hin, dass die Mahlzeiten aus pädagogischen Gründen gewährt wurden und beantragen Sie die Minderung Ihres zu versteuernden Arbeitslohns um den bisher für die Mahlzeiten versteuerten Arbeitslohn.

     
    Quelle: ID 32397970