· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Lohnsteuerabzugsverfahren: Neue Regeln für Freibeträge und bei Entlastung für Alleinerziehende
| Arbeitnehmer können nach § 39a EStG für das Lohnsteuerabzugsverfahren einen Freibetrag geltend machen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440 ) hat der Gesetzgeber zwei Neuerungen eingeführt: Zum einen hat er den Starttermin auf den 01.11. des Vorjahres verschoben und zum anderen die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bereits ab dem Monat der Trennung ermöglicht. |
Lohnsteuerermäßigungsverfahren: Starttermin verschiebt sich auf 01.11.
Wollen Sie für das Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 39a Abs. 1 EStG einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen, z. B. für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, müssen Sie dafür beim Finanzamt einen Antrag stellen. Für diesen galt bislang eine Frist vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll. Nach Ablauf dieser Frist konnten Sie keinen Freibetrag mehr beantragen. Die steuerlichen Entlastungen wurden erst ‒ und das bleibt auch so ‒ durch die Einkommensteuerfestsetzung gewährt. Neu ist jetzt der Starttermin. Den hat der Gesetzgeber vom 01.10. auf den 01.11. des Vorjahres verschoben.
Alleinerziehende: Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung nutzbar
Der „Grundentlastungsbetrag“ für Alleinerziehende beträgt nach § 24b Abs. 2 S. 1 EStG bei einem Kind 4.008 Euro pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind, um jeweils 240 Euro. Sind die Voraussetzungen nicht ganzjährig erfüllt, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig gekürzt.
Wichtig | Das Finanzamt gewährt den Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung. Der „Grundentlastungsbetrag“ kann aber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu müssen Sie ‒ zum Jahreswechsel ‒ in die Steuerklasse II wechseln.
PRAXISTIPP | Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung von Ihrem Ehegatten geltend machen, wenn Sie ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen; allerdings nur anteilig ab dem Monat der Trennung (BFH, Urteil vom 28.10.2021, Az. III R 17/20, Abruf-Nr. 228123). Diesen anteiligen Betrag können Sie ab sofort nach § 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch einen Freibetrag geltend machen. |
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Linda hat ein Kind. Seit dem 15.03.2025 lebt sie getrennt von ihrem Ehegatten und erfüllt die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Lösung: Für das Jahr 2025 kann Linda im Lohnsteuerabzugsverfahren einen anteiligen Freibetrag von 3.340 Euro beantragen (4.008 Euro : 12 Monate x 10 Monate). Ab 2026 wird der Freibetrag über die Steuerklasse II berücksichtigt. |