Nachricht · Lohnsteuer
Veranstalterrabatt ist bei Reisebüroangestellten kein Arbeitslohn
| Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |
Im konkreten Fall hatte die Frau mit ihrem Mann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teilgenommen. Auf den Reisepreis hatte sie einen Rabatt von rund 80 Prozent erhalten. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als Arbeitslohn von dritter Seite. Die Klage der Frau hatte Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E, Abruf-Nr. 192492).
Das FG begründete seine Entscheidung wie folgt:
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