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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zuzahlung zum Dienstwagen: FG erlaubt Werbungskostenabzug

    | Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen können vom ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen werden kann. Nur in welcher Höhe? Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Werbungskostenabzug hat, wenn die Zuzahlungen höher sind als der ermittelte Nutzungswert. |

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer zahlt für einen Dienstwagen eine Nutzungsvergütung in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt 3.500 Euro jährlich:

    So rechnet das FG Baden-Württemberg

    So rechnet das Finanzamt

    Geldwerter Vorteil

    3.500 Euro

    3.500 Euro

    Nutzungsvergütung

    ./. 5.000 Euro

    ./. 5.000 Euro

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil

    0 Euro

    0 Euro

    Zusätzlicher Werbungskostenabzug

    1.500 Euro

    0 Euro

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Abruf-Nr. 141319) hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dort ist der Fall mittlerweile unter dem Aktenzeichen VI R 24/14 anhängig. Arbeitnehmer sollten in vergleichbaren Fällen den Werbungskostenabzug in ihrer Steuererklärung geltend machen und gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen.
    • Das FG Baden-Württemberg geht damit weiter als das FG Sachsen. Nach dessen Ansicht kann sich der geldwerte Vorteil maximal auf Null reduzieren (siehe WISO 5/2014, Seite 1).
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 3 | ID 42686923