· Fachbeitrag · Progressionsvorbehalt
Ex-Patriates in Begleitung der Familie: So werden die steuerfreien Übernachtungskosten gekürzt
| Bei einem Arbeitnehmer, der ins Ausland entsandt wird, seine Wohnung in Deutschland behält und hierzulande noch Einkünfte bezieht, besteuert das Finanzamt die ausländischen Arbeitnehmereinkünfte nach dem Progressionsvorbehalt. Diese ausländischen Einkünfte kann der Arbeitnehmer um steuerfreien Arbeitslohn und Werbungskosten kürzen. Begleiten ihn Angehörige während der Entsendung, darf er Übernachtungskosten nicht in voller Höhe abziehen, sondern nur einen Teil davon. Den Aufteilungsmaßstab hat jetzt das FG Niedersachsen vorgegeben. |
Progressionsvorbehalt für steuerfreie Auslandseinkünfte
Besteuert das deutsche Finanzamt bei einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland die ausländischen Arbeitnehmereinkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unter dem Progressionsvorbehalt, kann der Arbeitnehmer seine ausländischen Einkünfte mindern. Denkbar sind folgende Minderungsgründe:
- Der Arbeitnehmer listet dem Finanzamt Werbungskosten auf, die ihm im Zusammenhang mit dem ausländischen Arbeitslohn entstanden sind.
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