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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung 2012

    Reisenebenkosten von Lkw-Fahrern: Finanzamt darf keine dreimonatige Buchführung verlangen

    | Lkw-Fahrer, die Reisenebenkosten für die Nutzung der sanitären Anlagen auf Raststätten steuerlich geltend machen, müssen darüber nicht drei Monate lang Buch führen. Entsprechende Anforderungen der Finanzverwaltung sind unverhältnismäßig. Das hat das FG Sachsen-Anhalt in einem unveröffentlichten Urteil klargestellt. Lkw-Fahrer in anderen Bundesländern sollten sich daran orientieren und ihre Rechte gegenüber allzu pingeligen Finanzbeamten wahren. |

     

    Die BFH-Rechtsprechung und deren Auslegung durch das BMF

    Der BFH hat im vergangenen Jahr entschieden, dass Lkw-Fahrer für entsprechende Aufwendungen pauschal fünf Euro je Arbeitstag als Werbungskosten geltend machen dürfen (BFH, Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11; Abruf-Nr. 121662). Das BMF hatte dies in einem nachfolgenden Anwendungsschreiben an die Bedingung geknüpft, dass der Lkw-Fahrer die tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht (BMF, Schreiben vom 4.12.2012, Az. IV C 5 - S 2353/12/10009; Abruf-Nr. 123784).

     

    Streit um dreimonatige Aufzeichnungspflicht

    Genau um die Erforderlichkeit dieses Nachweises ging es jetzt in dem Fall beim FG Sachsen-Anhalt. Der Fahrer wollte hier nur einen Betrag von 4,50 Euro je Arbeitstag absetzen (und nicht die vom BFH genehmigten 5 Euro). Trotzdem biss er beim Finanzamt auf Granit. Grund war, dass er den Betrag nur geschätzt und eben nicht über drei Monate Aufzeichnungen geführt hatte.

     

    Finanzamt gibt noch vor Urteilsverkündung klein bei

    Dagegen wehrte sich der - von einem Lohnsteuerhilfeverein vertretene - Lkw-Fahrer vor dem FG Sachsen-Anhalt (Az. 5 K 558/11). Das Finanzamt knickte schon beim Erörterungstermin ein. Denn das FG stellte klar, dass das Finanzamt den Pauchalbetrag von 4,50 Euro anerkennen müsse, weil der BFH in seinem Urteil dargelegt habe, dass bis zu einem Betrag von 5 Euro pro Tag Werbungskosten ohne weitere Nachweise anzuerkennen seien. Also willigte das Finanzamt noch vor der mündlichen Verhandlung in den pauschalen Abzug der Reisenebenkosten ohne weitere Nachweise ein und verhinderte somit ein Urteil des FG.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Lkw-Fahrer, die vom Finanzamt aufgefordert werden, die tatsächlichen Werbungskosten 2012 durch dreimonatige Aufzeichnungen nachzuweisen, sollten Einspruch einlegen und auf das Ergebnis beim FG Sachsen-Anhalt verweisen.
    • Unverzichtbar dürfte aber eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Fahrten sein, bei denen der Lkw-Fahrer auf einem Rastplatz in seiner Fahrerkabine übernachtet und sanitäre Einrichtungen aufgesucht hat.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 10 | ID 39682450