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  • · Fachbeitrag · Steuersparmodell des Monats

    Doppelte Haushaltsführung: Neuer Steuerdreh für „ältere“ ledige Arbeitnehmer

    | Sind Sie ledig, berufstätig und leben noch bei Ihren Eltern im Haus, war es bisher sehr schwierig, das Finanzamt bei der Anmietung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu überzeugen. Schützenhilfe insbesondere für „ältere“ Arbeitnehmer kommt nun jedoch vom BFH. |

     

    BFH ist bei wirtschaftlich selbstständigen Kinder großzügig

    Ein Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Problematisch ist für Ledige meist der Nachweis des eigenen Hausstands am Wohnort, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen.

     

    Der BFH hat sich nun zu einer interessanten Aussage hinreißen lassen, die zumindest für die Jahre bis 2013 die Nachweisführung zur doppelten Haushaltsführung gerade für ältere Kinder erheblich erleichtern dürfte. Danach gilt folgender Grundsatz: „Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als ‚eigener‘ zugerechnet wird“ (BFH, Urteil vom 16.1.2013, Az. VI R 46/12; Abruf-Nr. 131375).