· Fachbeitrag · Thema des Monats
BFH bestätigt Steuervorteilebei Einsatzwechseltätigkeit
| Fährt ein Arbeitnehmer seine ständig wechselnden Einsatzstellen von einer Pension aus an, die er unter der Woche bewohnt, befindet er sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. In dem Fall kann er die Verpflegungspauschale durchgehend - und nicht auf drei Monate begrenzt - geltend machen. Das hat der BFH entschieden. |
Schaubild zeigt Fallkonstellation des BFH-Falls
Im konkreten Fall wohnte der Arbeitnehmer in A. Während der Woche lebte er in einer Pension in B. Von dort aus fuhr er sternförmig seine auswärtigen Einsatzstellen an.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Verpflegungspauschale sei anhand der Abwesenheit vom Pensionszimmer zu ermitteln. Zudem ende der Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwand nach drei Monaten, weil der Steuerzahler immer dasselbe Pensionszimmer in B bewohnte.
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