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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Arbeitsplatzwechsel: FG Münster gewährt für Abschiedsfeier Abzug als Werbungskosten

    | Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, können beruflich veranlasst sein. Das hat das FG Münster entschieden und einem Steuerzahler, der aus der Wirtschaft in die Wissenschaft wechselte, 5.205 Euro als Werbungskosten anerkannt. |

     

    Leitender Angestellter wechselte in die Hochschullehre

    Im konkreten Fall war ein langjährig als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätiger Steuerzahler an eine Fachhochschule gewechselt, um dort eine Lehrtätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Anlass lud er zu einem Abendessen ein. Die Kosten machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Aufwendungen überwiegend privat veranlasst gewesen seien.

     

    Das veranlasste das FG Münster zu einer positiven Entscheidung

    Das FG gab der Klage des Steuerzahlers statt. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Folglich seien auch die Kosten beruflich veranlasst und steuermindernd anzuerkennen. Davon überzeugten das FG insbesondere folgende sechs Aspekte (FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, Az. 4 K 3236/12 E, Abruf-Nr. 144919):

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