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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Aufwendungen für Weiterbildungen im Ausland sind trotz Stipendiums abzugsfähig

    | Auch das Finanzamt belohnt es, wenn sich Studenten, Doktoranden oder auch Handwerker mit Hilfe eines Stipendiums im Ausland weiterbilden. Das FG Köln hat nämlich entschieden, dass die im Zusammenhang mit dem Stipendium angefallenen Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein können. Das gilt selbst dann, wenn das Stipendium von einer ausländischen Uni getragen wird. |

     

    Der aktuelle Fall vor dem FG Köln

    Im konkreten Fall ging es um eine promovierte Biologin, die von einer kanadischen Uni ein Stipendium bekam und sich in Kanada Forschungsarbeiten widmete. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Stipendium wie Einlagerungskosten für Möbel, Flugkosten zum Bewerbungsgespräch für das Stipendium sowie die Flugkosten nach Kanada machte die Biologin in ihrer Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

     

    Für das Finanzamt war die Sache klar. Vorweggenommene Werbungskosten lagen nicht vor, weil sie im Zusammenhang mit Einkünften im Ausland angefallen waren, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Das FG Köln sah das anders. Es ließ die vorweggenommenen Werbungskosten zum Abzug zu (FG Köln, Urteil vom 19.10.2011, Az. 9 K 330/10; Abruf-Nr. 123159).