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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten: Etappensieg im Dauerstreit

    | Findet eine Ausbildung, bei der der Auszubildende keine Vergütung erhält und nur Zahlungen leisten muss, im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, kann er vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Er muss sich nicht mit dem ungünstigen Sonderausgabenabzug abspeisen lassen. Das hat das FG Münster entschieden und erläutert, wie Steuerzahler das Ziel „vorweggenommene Werbungskosten“ erreichen können. |

     

    FG Münster entscheidet in Pilotensache zugunsten des Steuerzahlers

    Im Streitfall ging es wieder einmal um die Ausbildung zum Berufspiloten. Der Auszubildende musste 40.000 Euro bezahlen, erhielt aber keine Ausbildungsvergütung. Das Finanzamt zeigte sich gewohnt konservativ und gewährte nur einen Sonderausgabenabzug, der aber mangels Einkünfte des Auszubildenden verpuffte. Das FG entschied anders. Nach seiner Auffassung lagen vorweggenommene Werbungskosten vor, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Der Azubi konnte seine Aufwendungen im Wege des Verlustvortrags steuerlich erhalten (FG Münster, Urteil vom 4.4.2014, Az. 14 K 4281/11 F; Abruf-Nr. 142557).

     

    PRAXISHINWEIS | Entscheidend für die Annahme eines Dienstverhältnisses war der Schulungsvertrag. Der Azubi war zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet. Gleichzeitig wurde ihm vertraglich zugesichert, dass er auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet wird. Damit handelte sich bei den Ausbildungskosten um Werbungskosten, weil diese im Zusammenhang mit (zukünftigen) Einnahmen angefallen sind. Dass der Azubi keine Ausbildungsvergütung erzielte, steht dem nicht entgegen, so das FG.