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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Beendigung der doppelten Haushaltsführung: Attraktive Umzugskostenpauschale nutzen

    | Mieten Sie am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung oder beenden Sie eine doppelte Haushaltführung, dürfen Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Nur wenige Steuerzahler wissen, dass sie bei der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sogar die Umzugskostenpauschale abziehen können; nämlich dann wenn sie den Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegen. |

     

    Von Einkommensteuer-Richtlinien nicht bange machen lassen

    In den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR, Abschnitt 9.11 Abs. 9 Sätze 1 und 2)steht zwar, dass anlässlich der Aufnahme oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung nur die tatsächlich nachgewiesenen Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Von einem Abzug der Umzugskostenpauschalen nach § 10 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist hier keine Rede.

     

    Umzug an Beschäftigungsort als Ausnahme von der Regel

    Davon sollte man sich aber nicht ins Bockshorn jagen lassen. Laut BUKG ist die Umzugskostenpauschale nämlich deshalb nicht zu gewähren, weil bei solchen Umzügen die Hauptwohnung nicht vollständig aufgegeben und der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in die Zweitwohnung verlegt wird.

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