· Fachbeitrag · Werbungskosten
Berufskraftfahrerpauschale: Ist die Anzahl der Übernachtungen oder der Fahrtage maßgebend?
| Mittels der Berufskraftfahrerpauschale können berufsmäßige Fernfahrer unkompliziert zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Doch wonach richtet sich die Höhe der Pauschale bei mehrtätigen Fahrten? Nach den Übernachtungen oder den Fahrtagen? Das möchte eine SSP-Leserin wissen. |
Pauschale berechnet sich unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen
Die in § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG verankerte Pauschale von neun Euro gilt für notwendige Mehraufwendungen, die Berufskraftfahrern während einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug seines Arbeitgebers oder eines von seinem Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen. Obgleich die Pauschale den „Übernachtungsaufwand“ abgelten soll, richtet sich die Höhe der Pauschale nicht nach den tatsächlich durchgeführten Übernachtungen. Vielmehr ist die Pauschale nach dem Gesetzeswortlaut für diejenigen Tage zu berücksichtigen, an denen der Berufskraftfahrer eine Verpflegungspauschale nach § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 und 2 EStG sowie S. 5 zur Nr. 1 und 2 (bei Auslandsreisen) beanspruchen kann. Das sind:
- Anreisetag bei anschließender Übernachtung
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