· Fachbeitrag · Werbungskosten
BFH ist am Zug: Wann liegt ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor?
| In der Praxis stellt sich die Frage, welche Personen in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig sind und somit Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen können. Der BFH muss diese Frage bei einem Werkslokführer klären. Von seiner Definition profitieren werden aber auch andere Personengruppen. |
Die Spielregeln zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Seit der Reisekostenreform 2014 gilt: Übt ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, hat er zwar keine erste Tätigkeitsstätte. Dennoch darf er für die Fahrten zu diesem weiträumigen Tätigkeitsgebiet Werbungskosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Für Fahrten innerhalb des Gebiets gelten dagegen die Dienstreisegrundsätze.
Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten oder den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat diese Festlegung dagegen keinen Einfluss. Mit anderen Worten: Arbeitnehmer, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeiten, können Verpflegungsmehraufwand geltend machen; auch über die ersten 3 Monate hinaus.
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