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BFH: So mindern Aufwendungen für Schulhund die Steuerlast
| In welcher Höhe kann eine Lehrkraft Aufwendungen für einen „Schul- bzw. Therapiehund“ als Werbungskosten geltend machen? Mit dieser Frage musste sich der BFH in zwei Fällen befassen. Erfahren Sie, wann und in welcher Höhe der BFH den Werbungskostenabzug anerkennt. |
In den beiden Fällen hatten Lehrerinnen ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und den Eltern im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen. Weil sich der Dienstherr nicht an den Kosten beteiligte, machten die Lehrerinnen ihre Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Die Finanzgerichte Münster und Düsseldorf hatten ein Drittel bzw. 50 Prozent der Kosten anerkannt.
Der BFH stellt klar, dass bei einem Hund, der aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt werde, Aufwendungen für dessen Ausbildung in voller Höhe abzugsfähig seien. Die laufenden Kosten seien in einen privaten und beruflichen Teil aufzuteilen (per Schätzung), wobei maximal 50 Prozent der laufenden Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Dieser hälftige Abzug sei zu gewähren, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde (BFH, Urteile vom 14.01.2021, Az. VI R 15/19, Abruf-Nr. 221357; Az. VI R 52/18, Abruf-Nr. 221363).