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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Der BFH und die erste Tätigkeitsstätte: So wahren Außendienstler ihre Abzugschancen

    | Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem 01.01.2014 gilt, gilt auch für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer. Das hat der BFH in mehreren Verfahren entschieden ( SSP 8/2019, Seite 7 ). Erfahren Sie nachfolgend, wie Außendienstler darauf reagieren und durch steuergünstige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ihr Abzugspotenzial erhöhen können. |

    Grundsätze zur ersten Tätigkeitsstätte

    Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie als Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sind. Sind Sie nirgends zugeordnet, kann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn Sie an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft in einem bestimmten zeitlichen Umfang tätig werden sollen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EStG). Haben Sie eine „erste Tätigkeitsstätte“, hat das diese Folgen:

     

    • Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte dürfen Sie nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Nutzen Sie für diese Fahrten einen Dienstwagen, müssen Sie einen geldwerten Vorteil versteuern.