· Fachbeitrag · Werbungskosten
Dienstwagen: Kein Werbungskostenabzug für Leasingraten bei Gehaltsumwandlung
| Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen, den Sie auch privat nutzen dürfen und beteiligen Sie sich an den Kosten des Dienstwagens über eine Gehaltsumwandlung, dürfen Sie für dienstliche Fahrten keine weiteren Werbungskosten geltend machen. Diese Meinung vertritt zumindest das FG Berlin-Brandenburg. |
FG Berlin behandelt typischen Fall aus der Praxis
Im konkreten Fall war vereinbart, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber geleasten Dienstwagen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro) sowohl dienstlich als auch privat nutzen durfte. Er war ausschließlich von zu Hause aus und bei Kunden im Außendienst tätig (keine erste Tätigkeitsstätte). Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Mit dem Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmer vereinbart, dass er Leasingraten und voraussichtliche Benzinkosten über eine Gehaltskürzung in Höhe von 580 Euro monatlich finanziert. Es ergab sich folgendes Bild:
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Bruttoarbeitslohn | 4.700 Euro | |
./. | Gehaltsumwandlung zugunsten Firmenwagennutzung | 500 Euro |
./. | Gehaltsumwandlung für Benzinkosten | 80 Euro |
+ | Geldwerter Vorteil für Privatnutzung (30.000 Euro x 1%) | 300 Euro |
+ | Erstattung der Fahrtkosten anlässlich beruflicher Fahrten mit 0,30 Euro je km (weil Arbeitnehmer Benzinkosten getragen hat) | 375 Euro |
= | Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttoarbeitslohn | 4.795 Euro |
./. | Sozialversicherungsbeiträge | 936,59 Euro |
./. | Steuern (ESt, Soli, KiSt; Steuerklasse I) | 1.127,70 Euro |
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