· Nachricht · Werbungskosten
Dienstwohnung: Wann sie nicht den Lebensmittelpunkt darstellt
| Sie müssen nicht unbedingt einen doppelten Haushalt führen, um Aufwendungen für eine Zweitwohnung absetzen zu können. Das lehrt ein Fall vor dem FG Hamburg. Dort hatte eine Arbeitnehmerin, die keine erste Tätigkeitsstätte hatte und trotzdem zwei Wohnungen unterhielt, das FG davon überzeugt, dass die Übernachtungen in der Zweitwohnung beruflich veranlasst waren, weil sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt hatte. |
Hintergrund | Seit 2014 ist die steuerliche Berücksichtigung von Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es, Übernachtungskosten aus einer längerfristigen Auswärtstätigkeit mit den Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen. Dazu ist u. a. erforderlich, dass der Steuerzahler am Ort der Übernachtungen nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Das wies die Steuerzahlerin dadurch nach, dass
- sie alle arbeitsfreien und die Urlaubstage in der Erstwohnung verbrachte,
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