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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung endet: Miete bleibt abzugsfähig

    | Auch wenn Sie Ihre doppelte Haushaltsführung beenden (müssen), weil Ihnen gekündigt wird, bleibt die Miete für die Dauer Ihrer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig. Diese Auffassung vertritt zumindest das FG Münster. |

     

    Im konkreten Fall war ein Steuerzahler in Berlin angestellt, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitgeber kündigte ihm zum 31.08.2015. Der Steuerzahler behielt die Wohnung in Berlin bei und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet. Drei davon lagen in Berlin und Umgebung. Nachdem ihm eine Stelle in Hessen zum 01.01.2016 zugesichert worden war, kündigte er die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29.02.2016.

     

    Das Finanzamt wollte die Miete nur bis zum Ende der vertraglichen Kündigungsfrist bis einschließlich November 2015 anerkennen. Anders das FG. Es erkannte auch die Dezember-Miete noch als Werbungskosten an. Die sei zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handele es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar. Der Steuerzahler habe sich weiterhin auf Arbeitsplätze in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt (FG Münster, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 K 57/18 E, Abruf-Nr. 209927).