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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: FG Düsseldorf kanzelt BMF wegen 1.000-Euro-Grenze ab

    | Seit dem 01.01.2014 dürfen Sie bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten ansetzen. Zu diesen Unterkunftskosten rechnet das BMF auch die Kosten für Einrichtung und Hausrat. Dem ist jetzt das FG Düsseldorf entgegengetreten. Solche Kosten sind nach dessen Auffassung zusätzlich bei der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. |

    Die 1.000-Euro-Grenze bei den Kosten der Unterkunft

    Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Im maßgeblichen Schreiben hat das BMF sehr fiskalisch und willkürlich festgelegt, dass auch die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände in die Unterkunftskosten einzubeziehen ist (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Rz. 104).

    BMF-Auslegung geht FG Düsseldorf zu weit

    Diese Auslegung geht dem FG Düsseldorf entschieden zu weit. Nach seiner Auffassung sind Unterkunftskosten nur Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung anfallen. Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind nur mittelbar notwendig, um die Zweitwohnung angemessen nutzen zu können. Aus diesem Grund - und weil im Gesetzestext nichts Gegenteiliges steht - dürfen sowohl die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände als auch die Aufwendungen für den Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Abruf-Nr. 193302).

      

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