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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Doppelte Haushaltsführung: So weisen Sie die „Beteiligung an der Haushaltsführung“ nach

    | Eigentlich wollte der Gesetzgeber ab 2014 die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vereinfachen. Herausgekommen ist das Gegenteil. Vor allem am neuen gesetzlichen Tatbestand „eigener Haushalt“ und der dazu erforderlichen „finanziellen Beteiligung an den Kosten der laufenden Haushaltsführung“ scheiden sich in der Praxis die Geister. Erfahren Sie, wie Sie das Risiko von Willkürentscheidungen des Fiskus minimieren. |

    Seit 2014: „Eigener Haushalt“ nur bei finanzieller Beteiligung

    Ab 2014 hat der Gesetzgeber den Begriff „eigener Haushalt“ gesetzlich definiert. Einen eigenen Haushalt hat ein Arbeitnehmer danach nur noch (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG), wenn

    • er die Wohnung aus eigenem Recht als Mieter / Eigentümer oder aus abgeleitetem Recht als Ehegatte, Mitbewohner oder Lebenspartner nutzt, und
    • sich finanziell an den laufenden Kosten der Haushaltsführung beteiligt.

     

    BMF legt Zehn-Prozent-Hürde fest

    Laut offiziellem Anwendungsschreiben des BMF ist der „finanziellen Beteiligung“ Genüge getan, wenn sich der Arbeitnehmer zu mehr als zehn Prozent an den monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) beteiligt (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 143138, Randziffer 100).

     

    Anwendungsschreiben lässt aber wichtige Fragen unbeantwortet

    Das Schreiben gibt aber keine Auskunft darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, wann die Beteiligung erbracht werden muss und ob auch einmalig angefallene und übernommene Reparaturkosten das Kriterium „Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung“ erfüllt. Die Folge: Die Sache wird in den Finanzämtern sehr willkürlich gehandhabt.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus dem „Nachweis-Schneider“ sind Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung,

    • die verheiratet sind oder mit einem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Familienwohnung leben, und
    • deren Ehegatten/Lebenspartner Lohnsteuerklassen III, IV oder V haben.
     

    Beteiligungs-Nachweis finanzamtsfest gestalten

    Lebt ein Arbeitnehmer aber im Haus der Eltern, in einer WG oder bei einem Lebensabschnittsgefährten, muss er die monatlichen Kosten der Haushaltsführung ermitteln und nachweisen, dass sein Haushaltsbeitrag die Zehn-Prozent-Grenze überschreitet.

     

    Laufende Kosten der Haushaltsführung ermitteln

    Zu den laufenden Kosten der Haushaltsführung gehören wohl mindestens folgende Kosten:

     

    Miete und Mietnebenkosten oder Zinsen bei Eigenheim

    … Euro

    +

    Kosten für notwendigen Möbelkauf

    … Euro

    +

    Kosten für Lebensmittel

    … Euro

    +

    Telefonkosten

    … Euro

    +

    Kosten für Kabel und Rundfunk

    … Euro

    +

    Hygieneartikel

    … Euro

    =

    Gesamtkosten

    … Euro

    x

    10,1% = Notwendige finanzielle Beteiligung an Haushaltsführung

    … Euro

     

     

    PRAXISHINWEIS | Am überzeugendsten ist es, wenn Sie die monatlichen Kosten der Haushaltsführung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ermitteln und den Monats-Durchschnittswert auf die Monate der doppelten Haushaltsführung hochrechnen.

     
    • Beispiel

    Sie bewohnen im Haus Ihrer Eltern zwei Zimmer. Von Mai bis Dezember hatten Sie eine doppelte Haushaltsführung. Die ermittelten Gesamtkosten pro Monat für den Familienhaushalt haben Sie mit durchschnittlich 800 Euro ermittelt. Sie müssen dem Finanzamt also glaubhaft nachweisen, dass Sie sich mit mehr als 80 Euro pro Monat an der Haushaltsführung beteiligt haben.

     

    Denkbare Zahlungsmodalitäten

    Nachdem klar ist, wie hoch Ihre finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung ausfallen muss, müssen Sie sich Gedanken machen, wie diese Beteiligung aussehen könnte. Folgende Varianten kommen in Frage:

     

    • Leben Sie im Haushalt der Eltern, können Sie jeden Monat einen Geldbetrag auf das Konto Ihrer Eltern überweisen.
    • Sie zahlen den Betrag in bar und lassen sich dafür vom Empfänger eine Quittung ausstellen.
    • Sie übernehmen bestimmte Kosten (z. B. Reparaturkosten) und begleichen nur den Restbetrag, mit dem Sie die Zehn-Prozent-Grenze überschreiten, in bar oder per Überweisung.
    • Sie kaufen Möbelstücke oder Technikgeräte, die allen Bewohnern des Haushalts zur Verfügung stehen (Sofa oder Fernseher für Wohnzimmer, Kühlschrank für gemeinsame Küche etc.).
    • Sie kaufen Lebensmittel oder andere Artikel, die von allen Bewohnern des Haushalts genutzt werden, und heben die Kassenzettel auf.

     

    Wichtig | Nicht begünstigt sind Kosten, die Sie für Ihren „Eigenbedarf“ im Ersthaushalt aufwenden. Kaufen Sie sich also ein neues Sofa, das Sie in Ihr Zimmer im Haus der Eltern stellen, ist das „keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung“.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 12 | ID 43731263