· Fachbeitrag · Werbungskosten
Entfernungspauschale bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: BMF klärt Zweifelsfragen
| Schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2012 hatte sich angedeutet, dass die seit dem Januar 2012 geltenden Neuregelungen zur Entfernungspauschale bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel jede Menge Fragen aufwerfen. Um das Erstellen der Steuererklärung 2012 einfacher zu machen und Masseneinsprüchen vorzubeugen, hat das BMF deshalb jetzt ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht. |
Grundsätze zur Entfernungspauschale
Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (auch) öffentliche Verkehrsmittel, wird die Entfernungspauschale als Werbungskosten gewährt. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können die übersteigenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG, neue jahresbezogene Betrachtungsweise seit 2012).
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Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2012 mit seinem Pkw an 170 Tagen 60 km (einfache Strecke) zur Arbeit gefahren. Nach einem Umzug im Herbst hat er die restlichen 50 Tage mit der Bahn zurückgelegt (einfach 10 km). Für die Bahntickets hat er 300 Euro gezahlt. Die Werbungskosten ermitteln sich wie folgt: Schritt 1: Entfernungspauschale gesamt
Schritt 2: Tatsächliche Fahrtkosten mit Bahn
Folge: Weil die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale mit 3.210 Euro über den tatsächlichen Kosten liegt (300 Euro), kommt als Werbungskostenabzug nur die Entfernungspauschale in Betracht. Es ist aber nicht möglich, für die 170 Tage die Entfernungspauschale (3.060 Euro) und für die restlichen 50 Tage die effektiven Bahnkosten (300 Euro) anzusetzen. |
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