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Erfolgloses Adhäsionsverfahren: Polizist kann Kosten abziehen
| Das Adhäsionsverfahren bietet dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Hat ein Polizist ein solches Adhäsionsverfahren angestrengt und führt das nicht zum Erfolg, kann er Aufwendungen Dritter, die er tragen muss, als Werbungskosten geltend machen. Diese Auffassung vertritt die Finanzbehörde Hamburg. |
Hintergrund | Adhäsionsverfahren sollen die Zivilgerichte entlasten. Denn bei ihnen entscheidet das Strafgericht auch über den zivilrechtlichen Anspruch. Im konkreten Fall waren Beamte während eines Einsatzes beleidigt, angegriffen und verletzt worden. Sie hatten deshalb das Adhäsionsverfahren beantragt und Schmerzensgeld verlangt. Der Richter lehnte das ab, weil er die Vorträge der Polizisten für „unsubstantiiert und lückenhaft“ hielt. Ergo mussten sie die Kosten übernehmen, die dem Beschuldigten für das Adhäsionsverfahren entstanden waren. Diese Aufwendungen stellen bei den Polizisten Werbungskosten dar, so die Finanzbehörde Hamburg (Fach-Info 7/2018 vom 08.11.2018, Az. S 2210 - 2018/001 ‒ 52, Abruf-Nr. 210011).