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Fahrten zur Arbeit: Taxikosten enden bei Entfernungspauschale
| Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel. Deshalb können Sie Taxikosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich maximal bis zur Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Das hat der BFH klargestellt und damit die Entscheidung der Vorinstanz (FG Thüringen) kassiert. |
Hintergrund | Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. Der BFH musste nun klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt. Er hat dies verneint ‒ und begründung das damit, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ‒ insbesondere Bus und Bahn ‒ und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen (BFH, Urteil vom 09.06.2022, Az. VI R 26/20, Abruf-Nr. 232091).