· Nachricht · Werbungskosten
Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte
| Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, an verschiedenen Einsatzstellen Dienst zu leisten, hat keine erste Tätigkeitsstätte. Dies hat zur Folge, dass er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. |
Hintergrund | Die Regelungen zu den Reisekosten sorgen immer noch für Diskussionen in der Praxis. Hier hat die Finanzverwaltung einen Fall „eskalieren“ lassen, der eindeutig zugunsten der Steuerzahler zu entscheiden ist. Im konkreten Fall war der Feuerwehrmann vertraglich verpflichtet, nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier Einsatzstellen zu leisten. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer der Einsatzstellen lag ebenso wenig vor wie eine Einsatzstelle vorrangig vor den übrigen war. Zwar war er tatsächlich nur in einer Dienststelle tätig, aber eben nicht dauerhaft. So konnte das FG Rheinland-Pfalz gar nicht anders, als dem Feuerwehrmann ‒ über die Entfernungspauschale hinaus ‒ seine gesamten Fahrkosten steuerlich anzuerkennen (FG Reinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2019, Az. 6 K 1475/18, Abruf-Nr. 213402).
Wichtig | Das Finanzamt gibt nicht klein bei. Es hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 112/19). Der Fall grenzt sich außerdem von einer Reihe anderer Fälle ab, in denen die Vertragsgestaltung doch zu einer ersten Tätigkeitsstätte führt. Zuletzt entschieden wurde in ähnlichen Fällen z. B. gegen einen
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