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  • 19.08.2019 · Nachricht · Werbungskosten

    FG Münster: Baustelle ist keine erste Tätigkeitsstätte

    | Auch wenn ein Bauarbeiter mehr als 48 Monate auf derselben Baustelle eingesetzt wird, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Baustelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Das hat das FG Münster entschieden. |