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    Neu beim BFH: Hat ein Pilot doch keine erste Tätigkeitsstätte (mehr)?

    | Hat sich die vor dem Abflug zu tätigende Arbeit von Piloten so verändert, dass das Flughafengebäude nicht mehr die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten ist? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Köln hat den Piloten in der Vorinstanz noch abblitzen lassen und eine erste Tätigkeitsstätte nach wie vor bejaht. |

     

    So argumentierte der Pilot

    Der Pilot versuchte, das FG mit folgenden Argumenten zu überzeugen: Durch die Umstellung auf elektronische Dienstpläne, dem Wechsel zur rein elektronischen Bearbeitung der Flugvorbereitung und der Abschaffung der bisherigen Postfächer der Airline am Flughafen mit Umstellung auf elektronische Postfächer habe sich seine Tätigkeit am Flughafen wesentlich verändert. Die Flugvorbereitung umfasse bei einem Langstreckenflug 80 bis 120 Seiten und erfolge nun im Home-Office. Es seien lediglich 15 Minuten am Flughafen für das Treffen mit der Crew und der Kabinenbesatzung vorgesehen. Diese Zeit diene im Wesentlichen der Kontrolle, ob die Crew vollzählig den Flug antreten könne oder ob ggf. ein Reserve-Besatzungsmitglied zu rufen sei sowie der Anmeldung. Die Cockpit-Besatzung nehme in der Regel ein Update der zu Hause geladenen Daten und Wettermeldungen vor, begrüße am Flughafen die Kabinenbesatzung und gehe zur Sicherheitskontrolle. Bei einer sog. Proceeding/Dead Head-Anreise, die sich häufig auf dem Dienstplan befinde, begebe sich der Pilot wie ein Passagier z. B. ins Ausland, wo dann seine Tätigkeit beginne. Auch fänden die Simulatoreinsätze außerhalb des Flughafens statt. Dies gelte auch für medizinische Untersuchungen, die er extern absolviere. In Summe sei der Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte mehr.

     

    Die Entscheidung des FG Köln

    Diese Ansicht hat das FG Köln nicht geteilt. Es bleibe dabei, dass alle Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte gegeben seien. Der Pilot sei dem Flughafen arbeitsrechtlich zugeordnet gewesen und dort auch qualitativ und quantitativ in erheblichem Umfang tätig gewesen (FG Köln, Urteil vom 04.12.2024, Az. 12 K 1369/21, Abruf-Nr. 247274

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