· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neuer Musterprozess: Ist der Flughafen die erste Tätigkeitsstätte von Pilot und Flugbegleiter?
| Handelt es sich beim Flughafen um die erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern, wenn sie laut Arbeitsvertrag dem Flughafen als Arbeitsort zugewiesen sind? Zu dieser Frage ist jetzt ein zweiter Musterprozess beim BFH anhängig geworden. |
FG Hessen entscheidet sich für erste Tätigkeitsstätte
In einem Fall vor dem FG Hessen war ein Ehepaar (Pilot und Flugbegleiterin) laut Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte aber auch das Recht, sie auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen. Das Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen nach Reisekostengrundsätzen geltend, weil sie eine Auswärtstätigkeit ausübten und weil Flugzeuge keine Tätigkeitsstätten im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Zudem hätten sie ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen.
Das FG Hessen sah das anders. Es hielt den Flughafen für die erste Tätigkeitsstätte der Eheleute. Denn sie seien diesem Flughafen arbeitsvertraglich mangels Befristung dauerhaft zugeordnet gewesen. Entscheidend sei dabei allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich eine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen habe, unabhängig davon, ob er gesetzlich zur Zuweisung eines Arbeitsortes verpflichtet gewesen sei oder nicht und wann der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Der Vorbehalt, die Mitarbeiter jederzeit an einem anderen Ort einsetzen zu können, ändere daran nichts.
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