· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neues Urteil zu Fahrten von Leiharbeitnehmern: Sind seit 2017 nahezu immer Reisekosten drin?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Leiharbeitnehmer wechseln oft den Tätigkeitsort. Daher stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, wann Reisekosten abzugsfähig sind. Das war bisher vor allem dann ausgeschlossen, wenn der Leiharbeitnehmer unbefristet entliehen wurde. Doch nun überrascht das FG Düsseldorf. Es beruft sich auf § 1 AÜG und kommt zu dem Ergebnis, dass auch eine unbefristete Entleihung befristet ist. Ergo: Reisekosten sind abzugsfähig ‒ und damit seit 2017 für nahezu alle Leiharbeitnehmer! Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Denn die Sache hängt schon beim BFH. |
Das Problem mit der ersten Tätigkeitsstätte
Sind Sie Leiharbeitnehmer, entleiht Ihr Arbeitgeber (Verleiher) Sie regelmäßig für einige Tage oder Monate an einen Dritten (Entleiher).
Die rechtlichen Verhältnisse bei Leiharbeitnehmern
Während Sie Ihre Arbeitskraft für diesen Entleiher erbringen, stellt der Verleiher dem Entleiher darüber eine Rechnung. Das Arbeitsentgelt für Ihre Tätigkeit erhalten Sie deshalb nicht vom Entleiher, sondern vom Verleiher. Auch ein lohnsteuerliches Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen Ihnen und dem Verleiher.
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