· Fachbeitrag · Werbungskosten
OFD Niedersachsen: Arbeitszimmer kann trotz anderen Arbeitsplatzes der Mittelpunkt sein
| Beantragen Sie beim Finanzamt erstmals einen Werbungskostenabzug für Ihr häusliches Arbeitszimmer, bekommen Sie meist einen Fragebogen. Kommt der Finanzbeamte nach dessen Auswertung zur Erkenntnis, dass Sie einen anderen Arbeitsplatz haben, wird der Werbungskostenabzug komplett versagt. Eine Verfügung der OFD Niedersachsen stellt diese fiskalische Sichtweise jetzt auf den Kopf. Trotz eines anderen Arbeitsplatzes bietet sie Ihnen die Möglichkeit, für das Arbeitszimmer den vollen Werbungskostenabzug zu bekommen. |
Voraussetzungen für „Arbeitszimmer als Mittelpunkt“
Den vollen Werbungskostenabzug fürs Arbeitszimmer bekommen Sie nur, wenn der Raum den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet. Dieser Mittelpunkt befindet sich normalerweise an dem Ort, an dem Sie diejenigen Handlungen und Leistungen erbringen, die die konkrete betriebliche und berufliche Tätigkeit wesentlich prägen.
Der Tätigkeitsmittelpunkt richtet sich nach dem inhaltlichen ‒ dem qualitativen ‒ Schwerpunkt der Tätigkeit. Der zeitliche ‒ quantitative ‒ Umfang, in dem Sie das häusliche Arbeitszimmer nutzen, ist nur relevant, wenn Sie die qualitativ prägenden Arbeiten sowohl im Arbeitszimmer als auch im Außendienst erbringen. Das häusliche Arbeitszimmer wird hier zum Mittelpunkt, wenn Sie darin mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit verbringen.
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