· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekosten als Werbungskosten (Teil 2): So machen Sie Fahrtkosten steuerlich optimal geltend
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar ‒ und Arbeitgeber können sie auch steuer- und beitragsfrei erstatten. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Teil 2 analysiert, welche Fahrtkosten abzugsfähig sind bzw. steuer- und beitragsfrei erstattet werden können. |
Der Abzug von Fahrtkosten
Wann Reisekosten infolge einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abzugsfähig sind, wurde in Teil 1 vorgestellt. Der betragsmäßig oft größte Teil dieses Werbungskostenabzugs umfasst die Fahrtkosten. Für diese schreibt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG vor, dass die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig sind. Fahren Sie also mit Bahn, Taxi, Flugzeug oder Bus, sind die entsprechenden Fahrpreise anzusetzen.
Der lohnende Weg: Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Nutzen Sie für die Fahrt ein Fahrzeug, das Ihnen gehört, klassischerweise den privaten Pkw, sind ebenfalls die tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Klingt einfach, ist aber kompliziert. Denn auf welchen Betrag belaufen sich die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer? Diesen Kilometersatz müssen Sie zunächst basierend auf den tatsächlichen Gesamtkosten und der Fahrleistung berechnen.
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