· Fachbeitrag · Werbungskosten
Reisekosten: FG München urteilt erfreulich zur jahresübergreifenden Bemessung des km-Satzes
| Hohe Sprit- und andere Kfz-Kosten machen es vor allem für Außendienstmitarbeiter attraktiv, berufliche Fahrten mit den tatsächlichen Kosten je Kilometer steuermindernd geltend zu machen. Das FG München hat hier eine steuerzahlergünstige Entscheidung zu der Frage gefällt, wie eine Leasingsonderzahlung bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen ist; insbesondere, ob sie bei einer unterjährigen Kfz-Anschaffung auch in die Kfz-Kosten des Folgejahrs einfließt. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. SSP macht Sie mit den Details vertraut. |
Der steuerliche Hintergrund der Reisekosten
Bei den Reisekosten sind unter Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die einem Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw, kann er entweder den pauschalen Kilometersatz gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG von 0,30 Euro pro Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Letzteres ist nur dann sinnvoll, wenn der tatsächliche Kilometersatz über dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro liegt.
Nutzt der Arbeitnehmer seinen Pkw und will die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Pkw anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für den privaten Pkw einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
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