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  • · Nachricht · Werbungskosten

    So machen Sie außerordentliche Kfz-Kosten nach der ungünstigen BFH-Entscheidung zur Falschbetankung geltend

    | Von der Entfernungspauschale sind auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, abgegolten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Obwohl der BFH in der Urteilsbegründung auch Unfallkosten als durch die Entfernungspauschale abgegolten sieht, sollten sich Arbeitnehmer dem nicht beugen. Stützen Sie sich vielmehr auf die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung und machen Sie Unfallkosten weiter als Werbungskosten geltend. |

     

    Die BFH-Entscheidung zur Falschbetankung

    Im konkreten Fall hatte ein Steuerzahler auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeit an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Steuererklärung beantragte er deshalb neben der Entfernungspauschale den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von rund 4.200 Euro. Das Finanzgericht Niedersachsen erkannte den Abzug mit dem Argument an, die Entfernungspauschale decke außergewöhnliche Aufwendungen nicht ab.

     

    Dem ist der BFH jetzt entgegengetreten. Er ist der Meinung, dass auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 habe neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient (BFH, Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/12; Abruf-Nr. 132088).

     

    Durch die Abgeltung „sämtlicher Aufwendungen“ sollten - so der BFH - insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerzahlern und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten (z.B. für Abholfahrten) und außergewöhnlicher Kosten (zum Beispiel Unfallkosten) vermieden werden (BTDrucks 14/4242, S. 6; BTDrucks 14/4435, S. 9). Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden, also auch Unfallkosten.

     

    So wahren Arbeitnehmer ihre Rechte

    Lassen Sie sich von der BFH-Entscheidung nicht ins Bockshorn jagen. Bestehen Sie darauf, dass das Finanzamt die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt ereignet hat, anerkennt. Berufen Sie sich auf das maßgebliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Entfernungspauschale (BMF, Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002 :002; Abruf-Nr. 133563).

     

    Unter Punkt 4 „Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale“ steht hier Folgendes: „Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16/12099, Seite 6).“

    Quelle: ID 42762886