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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Streifenpolizist: Abzug von Verpflegungsmehraufwand hängt von dienstlicher Vereinbarung ab

    | Kann ein Streifenpolizist Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen oder scheidet die Verpflegungspauschale bei Streifenpolizisten generell aus? SSP ist der Frage eines Lesers nachgegangen und sagt: „Es kommt wohl darauf an ...“. |

     

    Frage: Das Finanzamt hat mir bei einer Acht-Stundenschicht eine Stunde für die Aufenthaltsdauer in der Wache abgezogen und deshalb keine Verpflegungspauschale bei den Werbungskosten zugelassen. Hat das Finanzamt Recht?

     

    Antwort: Es kommt wohl darauf an, wie die dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Dienstherrn aussieht. Denkbar sind zwei Varianten:

     

    1. Wache ist erste Tätigkeitsstätte

    Ist der Streifenpolizist einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, und beträgt die Dauer zwischen dem Verlassen und der Wiederkehr an der Polizeistation nicht mehr als acht Stunden, scheidet ein Werbungskostenabzug für die Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag aus.

     

    PRAXISHINWEIS | Nicht zulässig ist, dass Finanzämter pauschal davon ausgehen, dass sich ein Streifenpolizist mindestens eine Stunde am Tag in der Wache aufhält - und deshalb bei einer Acht-Stundenschicht niemals auf die acht Stunden im Streifendienst kommt. Das Finanzamt kann den Polizisten jedoch auffordern, nachzuweisen, dass er tatsächlich länger als acht Stunden auf Streife war. Dieser Nachweis kann z. B. durch eine Bescheinigung des Dienstherrn erbracht werden.

     

    2. Wache ist nur ein Sammelpunkt

    Wird der Polizist dagegen keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet, soll sich aber jeden Tag auf der Wache einfinden, um sich zu bewaffnen und seinen Wagen abzuholen, gilt die Wache als Sammelpunkt. Fahrten zu diesem Sammelpunkt darf der Polizist nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen (0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke).

     

    Er darf allerdings eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro pro Tag bei den Werbungskosten berücksichtigen, wenn zwischen dem Verlassen der Wohnung und der Rückkehr mehr als acht Stunden vergangen sind (BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Abruf-Nr. 145009, Tz. 39).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten: BFH-Urteil richtig lesen“, SSP 2/2017, Seite 6 → Abruf-Nr. 44466577
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 20 | ID 44529108