· Fachbeitrag · Werbungskosten
Unfall: Außergewöhnliche Abschreibung auch für mehr als sechs Jahre alten Privat-Pkw möglich
| Hatten Sie 2015 auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte oder auf dem Heimweg einen Unfall, können Sie die Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Haben Sie den Pkw nicht mehr reparieren lassen, sollten Sie eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) geltend machen, und zwar auch für ältere Pkw. |
Unfallkosten 2015 bei nicht repariertem Unfallfahrzeug
Haben Sie das Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen, müssen Sie in der Steuererklärung des Unfalljahrs - also 2015 - eine AfaA bei den Werbungskosten erklären (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG; BFH, Urteil vom 13.3.1998, Az. VI R 27/97). Die AfaA ist der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert im Zeitpunkt vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall.
Widerstand des Finanzamts bei Berechnung der AfaA richtig kontern
Bei der AfaA gibt es zwei Probleme mit dem Finanzamt:
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