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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Vom Rettungssanitäter zum Piloten: Aufwendungen sind vorweggenommene Werbungskosten

    | Eine sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen des Zivildienstes, die weder landes- oder bundesrechtlich einheitlich geregelt ist noch mit einer Prüfung abschließt, erfüllt die Anforderungen an Mindestdauer und -qualität einer erstmaligen Berufsausbildung. Aufwendungen für die nachfolgende Ausbildung zum Piloten stellen deshalb vorweggenommene Werbungskosten dar. Das hat der BFH entschieden. |

     

    Darum ging es beim BFH

    Im konkreten Fall war streitig, ob ein ausgebildeter Rettungshelfer seine Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen konnte. In § 9 Abs. 6 EStG ist geregelt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

     

    Deshalb gab der BFH dem Piloten recht

    Der BFH gelangte im Gegensatz zur Vorinstanz ‒ dem FG Düsseldorf ‒ zur Ansicht, dass die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterlagen. Er begründet das u. a. wie folgt (BFH, Urteil vom 12.01.2023, Az. VI R 41/20, Abruf-Nr. 234365):