· Fachbeitrag · Werbungskosten
Wann haben Piloten, Flugbegleiter und Flug-hafenmitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte?
| Haben Piloten, Flugbegleiter und andere Flughafenmitarbeiter am Flughafen ihre erste Tätigkeitsstätte oder befinden sie sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit? Antworten auf diese Zweifelsfragen liefert das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt). |
Erste Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal
Bei Piloten und Flugbegleitern kommt als erste Tätigkeitsstätte insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Das Flugzeug selbst kann nie eine erste Tätigkeitsstätte sein.
Was steht in Arbeitsvertrag oder dienstrechtlicher Verfügung?
Für das BayLfSt hängt es vor allem von den Regelungen im Arbeitsvertrag oder in anderen dienstrechtlichen Verfügungen ab, ob die Mitarbeiter dem Stammflughafen als erste Tätigkeitsstätte zugeordnet sind. Dafür sprechen folgende Formulierungen (BayLfSt, Verfügung vom 15.2.2016, Az. S 2353.1.1-16/1 St 32, Abruf-Nr. 146576):
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