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  • Grunderwerbsteuer 

    Kauf eines Erbbaurechts durch den Grundstückseigentümer

    Will ein Grundstückseigentümer vor Ablauf des Erbbaurechts wieder uneingeschränkt über das Grundstück verfügen, muss er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht „abkaufen“. Dieser Rückkauf ist grunderwerbsteuerpflichtig. Stellt man auf den Wortlaut des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEstG) ab, würde in diesem Fall die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den vereinbarten Rückkaufpreis, sondern zusätzlich auch noch auf den Kapitalwert des Erbbauzinses fällig (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 GrEstG). Das gilt aber nur, wenn der Erbbauberechtigte sein Erbbaurecht an andere Personen weiterverkauft, entschied der Bundesfinanzhof und ersparte dem Grundstückseigentümer so erheblich Grunderwerbsteuer.  

    Hintergrund: Wird ein Erbbaurecht vereinbart, überlässt der zivilrechtliche Eigentümer dem Erbbauberechtigten für eine bestimmte Zeit die Nutzung des Grundstücks. Dafür erhält er einen jährlichen oder monatlichen Erbbauzins. Nach Ablauf des Erbbaurechts fällt das Grundstück samt Bauten wieder an den Eigentümer zurück. Bis zum Ablauf des Erbbaurechts kann der Erbbauberechtigte das Grundstück frei nach seinen Plänen nutzen und es zum Beispiel bebauen. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig. Zu versteuern sind die Gegenleistungen des Erbbauberechtigten, in der Regel also der Kapitalwert der in der Laufzeit des Erbbaurechts fälligen Erbbauzinsen. Geht das Erbbaurecht aber wieder an den Erbbauverpflichteten zurück, betreffen Erbbaurecht und Erbbauverpflichtung nur noch eine Person. Damit sind die Erbbauzinsverpflichtung und der Erbbauzinsanspruch zivilrechtlich durch „Konfusion“ erloschen. Das Finanzamt darf deshalb nur den Kaufpreis für den Rückkauf versteuern und nicht auch noch den Kapitalwert des rückübertragenen Erbbaurechts. (Urteil vom 14.11.2007, Az: II R 64/06)(Abruf-Nr. 080952

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 5 | ID 119439