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  • Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 geplant  

    Mit dem häuslichen Arbeitszimmer können Sie rückwirkend ab 2007 wieder Steuern sparen!

    Über das Jahressteuergesetz 2010 soll die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) umgesetzt werden, wonach die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zumindest in begrenztem Umfang wieder steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (sehen Sie dazu WISO-SteuerBrief Ausgabe 9/2010, Seite 7).  

    Rechtslage bis 2006 wird teilweise wieder hergestellt

    Eine Änderung in § 4 Absatz 5 Nummer 6b Einkommensteuergesetz (EStG) soll insoweit die bis 2006 geltende Rechtslage wieder herstellen: Fehlt ein anderer Arbeitsplatz, wird der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bis zu einer Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer zugelassen. Die Änderung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gelten (§ 52 Absatz 12 Satz 9 EStG); sie schließt damit insoweit nahtlos an die bis 2006 geltende Fassung an.  

     

    Wichtig: Die bis 2006 geltende Regelung, wonach ein Abzug der Aufwendungen bis 1.250 Euro auch dann möglich war, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent genutzt wurde, soll nicht wieder aufleben. Rückwirkend ab 2007 gibt es dementsprechend zwei Alternativen:  

    • Voller Abzug der Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.
    • Abzug der Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250 Euro, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

    Welche Steuerzahler profitieren von der Neuregelung?

    Die neue Rechtslage eröffnet insbesondere folgenden Berufsgruppen wieder die Möglichkeit, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd abzusetzen:  

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