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  • 22.07.2010 | 15.500-Euro-Grenze gilt nicht

    Unterhalt an behindertes Kind: Keine Vermögensverwertung bei maßvoller Altersvorsorge

    Ein behindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken kann, muss zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor Inanspruchnahme des elterlichen Unterhalts verwerten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Positive Folge für die Eltern: Sie können die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen.  

    Abzug von Unterhaltsaufwendungen

    Unterhaltsaufwendungen können nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist deshalb verpflichtet, zunächst sein Vermögen zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verwertung unzumutbar ist.  

     

    In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein seit Geburt behindertes Kind aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (Wert 200.000 Euro). Das Finanzamt verweigerte mit Hinweis auf das zu hohe Vermögen des Kindes (§ 33a EStG) den Abzug der Unterhaltsaufwendungen.  

     

    Der BFH entschied anders: Weil das Kind bis an sein Lebensende hohen behinderungsbedingten Mehraufwand haben wird, würden die Erträge aus dem Mehrfamilienhaus nicht ausreichen, den Bedarf zu decken. Von daher wäre es unbillig, den Verkauf des Hauses zu verlangen. Denn der Erlös wäre schnell aufgebraucht. Weil die Altersvorsorge angesichts der Schwere und Dauer der Behinderung maßvoll ausgefallen sei, können die Eltern ihre Unterhaltsaufwendungen geltend machen. Die Regelung des § 33a EStG hinsichtlich des Vermögens gelte zudem nicht für einen Abzug nach § 33 EStG (Urteil vom 11.2.2010, Az: VI R 61/08; Abruf-Nr. 101601).  

    Übertragung des Behindertenpauschbetrags