· Fachbeitrag · § 32d EStG
Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG auf vorweggenommene Werbungskosten
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG ist auf Werbungskosten, die bereits entstanden sind, obwohl der Steuerpflichtige noch nicht an der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist und auch im Jahr des Abflusses der Werbungskosten nicht mehr beteiligt sein wird (sog. vorweggenommene Werbungskosten), nicht anwendbar. |
Hintergrund
Nach dem Wortlaut des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG findet die in § 32d Abs. 1 EStG angeordnete Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit 25 % (Abgeltungssteuer, kein Werbungskostenabzug gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) keine Anwendung, wenn es sich um Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt und wenn der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Entscheidung
Dieser Tatbestand wurde durch den Steuerpflichtigen, der im Streitjahr den Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hatte, nicht erfüllt. Denn er war im Streitjahr 2015 nicht an der GmbH beteiligt.
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