01.10.2003 | Abfindung
Freibetrag für Abfindung trotz fristloser Kündigung
Den Freibetrag für eine Abfindung nach § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz (EStG) erhält auch, wer die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich über eine fristlose Kündigung vereinbart. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Im Urteilsfall wurde einem Angestellten wegen unbezahlter privater Telefonate fristlos gekündigt. Der Angestellte wehrte sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren endet mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wurde zum Termin der fristlosen Kündigung beendet, und der Arbeitgeber sagte dem Angestellten eine Abfindung zu. Das Finanzamt wollte die Abfindung voll versteuern, weil der Vergleich die fristlose Kündigung nur bestätigt habe (R 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien). Das sah das FG anders. Der Vergleich gehe über die vorangegangene Kündigung hinaus, weil zusätzlich eine Abfindung vereinbart worden sei.
Wichtig: Den zweiten Steuervorteil bei einer Abfindung, die Tarifermäßigung nach § 34 EStG erhält der Arbeitnehmer nicht, wenn er wie im Urteilsfall den Grund für die Kündigung liefert. (Urteil vom 4.6.2003, Az: 1 K 1690/01; Abruf-Nr. 031802 )