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  • 01.09.2006 | Änderung des BMF-Schreibens geplant

    Entfernungspauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren

    Bei Betriebs-Pkw gibt es steuerlich eine Kuriosität. Führen Sie kein Fahrtenbuch, können die pauschalen Wertansätze ("Ein-Prozent-Regelung" und "0,03-Prozent-Regelung") dazu führen, dass sich die Fahrzeugkosten kaum Gewinn mindernd auswirken. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will diese Situation in Kürze entschärfen.

    Bisherige Rechtslage

    Der Wert für die Privatnutzung, der dem Gewinn hinzugerechnet werden muss, wird anhand des Listenpreises des Fahrzeugs berechnet (§  6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz [EStG]). Die in den tatsächlichen Fahrzeugkosten enthaltenen Aufwendungen für den Arbeitsweg (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) werden ebenfalls anhand des Listenpreises ermittelt ("0,03-Prozent-Regelung") und mit der Entfernungspauschale verglichen (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG). Sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg höher als die Entfernungspauschale, liegen in Höhe der Differenz nicht abziehbare Betriebsausgaben vor.

    Beispiel

    Unternehmer Meier nutzt seinen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 25.000 Euro) für Privatfahrten und an 220 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 30 Kilometer). Die jährlichen Kosten betragen 5.000 Euro. Ein Fahrtenbuch führt er nicht. Bei Herrn Meier wurde bislang wie folgt gerechnet:

    Privatnutzung  
    25.000 Euro x 1 % x 12 Monate 3.000 Euro
    Arbeitsweg  
    25.000 Euro x 0,03 % x 30 km x 12 Monate 2.700 Euro
    ./. Entfernungspauschale: 220 Tage x 0,30 Euro x 30 km 1.980 Euro
    Differenz = nicht abziehbare Betriebsausgaben 720 Euro

    Von den 5.000 Euro Kosten wirken sich am Ende nur 1.280 Euro (= 5.000 Euro ./. 3.000 Euro ./. 720 Euro) Gewinn mindernd aus.

    Schuld daran ist Textziffer 14 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 (Az: IV A 6 - S 2177 - 1/02; Abruf-Nr.  020237 ).

    Formulierung zur Kostendeckelung

    "Der pauschale Nutzungswert ... sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ... können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der ... nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen".

    Weil auch das BMF inzwischen eingesehen hat, dass diese Formulierung zu unangemessenen Ergebnissen führt, soll das Schreiben in Kürze geändert werden.

    Neue Rechtslage

    Im Vorgriff auf die Änderung ist in allen noch offenen Fällen bei der Kostendeckelung von den um die Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.4.2006, Az: S 2145 - 2 St 32/St 33; Abruf-Nr.  061994 ).

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