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  • 01.09.2004 | Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005

    Durch das Alterseinkünftegesetz (Abruf-Nr.  041887 ) kommt die nachgelagerte Besteuerung. Dadurch bleiben Aufwendungen für die Altersvorsorge in größerem Umfang als bisher steuerfrei. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, in welcher Höhe Sie ihre Vorsorgeaufwendungen künftig steuerlich geltend machen können.

    Differenzierung der Beiträge

    Bislang wurden alle Vorsorgeaufwendungen (Beiträge für Renten-, Kranken-, Lebensversicherungen usw.) in einen Topf geworfen und bis zu den geltenden Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt. Künftig wird zwischen besonders begünstigten und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.

    Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen

    Zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen (§  10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b Einkommensteuergesetz [EStG]) zählen die Beiträge

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder gesetzlich);
  • zu landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren;